Abnahme und Bewertung von Bauleistungen

Auftraggeber sollten fertige Baumaßnahmen nicht vorbehaltlos entgegennehmen. An dieser Stelle besteht die letzte Chance übersehene Baumängel anzuzeigen und Nachbesserungen einzufordern. Ohne Bauabnahme wird die vertragsgemäße Ausführung indirekt als bestätigt angesehen bzw. ein späteres, rechtliches Verlangen zur Mängelbeseitigung wird schwerer durchzusetzen sein und muss dem Bauunternehmen nachgewiesen werden.

Bei einer ausführliche Schlussabnahme und bei Erstellung des Abnahmeprotokolls ist Fachwissen in baurechtlicher und bautechnischer Hinsicht gefragt.
Wir können bei der ordnungsgemäßen Durchführung der baulichen Abnahme und dem formalen Ende der Ausführungsphase helfen. Wir wissen um die Tücken im Innenausbau, wo Schwachstellen entstehen und Ausführungsfehler lauern.

Übergabeprozess

Wann muss die Abnahme erfolgen?
Grundsätzlich müssen die zur Abnahme ausstehende Arbeiten so gut wie vollendet sein. Nur unwesentliche Restarbeiten oder geringfügige Mängel dürfen noch offen stehen. Voraussetzung sind die vertragsgemäßen Eigenschaften und die bestimmungsgemäße Benutzbarkeit.
Teilabnahme
Eine Teilabnahme einzelner Gewerke oder Bauabschnitte sollte nur dann stattfinden wenn sie auch vorher vertraglich vereinbart wurden oder der Gesetzgeber klare Vorgaben setzt weil im Vertrag von beiden Parteien nichts festgelegt wurde.
Abnahmeberechtigte
Die bauliche Abnahme ist dem Bauherren oder eines mit allen Vollmachten ausgestatteten Vertreters vorbehalten. Es sollte einvernehmlich vor Ort geklärt werden, inwieweit die Bauarbeiten vollständig und vertragsgemäß erbracht worden sind und nach den allgemeinen Regeln der Technik eingehalten wurden.
Abnahmetermin
Zum vereinbarten Termin treffen sich die Entscheidungsträger, sowie mögliche Sachverständige zur Unterstützung. Wichtige Einzelheiten der Besichtigung und Begutachtung werden in einem Abnahmeprotokoll vermerkt und dokumentiert. Die Unterschriften beider Vertragspartner besiegelt die korrekte Fertigstellung mit Ausnahme kleiner Nachbesserungen aus dem Protokoll.
Nachträge
Ab dem Zeitpunkt der schriftlich bestätigten Abnahme können neue sichtbare Mängel nicht mehr gerügt werden. Beanstandungen von nicht sichtbaren Mängeln können im Einzelfall auch noch nachträglich erfolgen. Mit der Fertigstellung stellt sich meist auch die Frage nach dem Beginn der Gewährleistung und die Zustellung der Endrechnung an den Auftraggeber.

Leistungen

  • Allgemeine Beratung & Begleitung eines geordneten Bauabschlusses, der protokollierten Abnahme und Übergabe
  • Suche und anzeige optischer Mängel
  • Ermittlung von entstandenen Bauschäden
  • Testen auf Funktionalität, Bedienbarkeit, Einrichtung und Leistung
  • Kontrolle auf Vollständigkeit der ausgehändigten Unterlagen, Protokolle und Dokumentation
  • Beaufsichtigung und Nachprüfung der Beseitigung zuvor festgestellter Mängel
  • Begutachtung der vertraglich zugesicherten Ausführungen und Abmachungen

Abnahmeformen

Wir begleiten Sie in der ganzen Endphase, beraten über zeitlich günstige Abläufe, das weitere Vorgehen bei Schadensfeststellung, Bewertung und Einstufung von Ausführungsmängeln, setzen von Fristen und vieles mehr.

Förmlich
Die Regel einer verbindlichen Anerkennung der geschuldeten Bauleistungen ist eine förmlichen Bauabnahme mit Werksbesichtigung, Abnahmeprotokoll und beidseitiger, schriftlicher Bestätigung.
Stillschweigend
Die stillschweigende Abnahme ist gekennzeichnet durch das Handeln und das Verhalten des Bauherren, mit dem er seine bedingungslose Zustimmung erteilt. Beispielweise durch eine vorbehaltlose Bezahlung der Handwerkerrechnung, der Einzug in das Haus trotz eventueller, nicht angezeigter Mängel oder das Abrüsten der Fassade. Der Bewilligungswille muss stets im Einzelfall bewertet werden.
Fiktiv
Eine fiktive Bauabnahme setzt voraus, dass der Handwerker die fertigen Arbeiten ausdrücklich anmeldet. Wenn also der Bauherr eine schriftliche Mitteilung über die vollendeten Bauleistungen erhält und mit einer Frist von 12 Werktagen zur Abnahme aufgefordert wird. Verstreicht diese Frist, gilt die Leistungserbringung als angenommen und akzeptiert.

Mängelansprüche

Schon während der Bauphase sollte frühzeitig Mängel aufgezeigt und beseitigt werden. Sollte zur Bauabnahme noch Mängelansprüche bestehen müssen diese unterschieden werden.

Kleine Mängel
Auftretende kleine und einfache Mängel werden ins Abnahmeprotokoll aufgenommen und innerhalb einer Frist nachträglich beseitigt. Die allgemeine Abnahme findet statt.
Wesentliche Mängel
Die Feststellung eines wesentlichen Mangels tritt auf, wenn sich die Beseitigungskosten auf mindestens 10% der gesamten Gegenleistung belaufen. Hierbei kann der Auftraggeber die Bauabnahme vor Behebung wesentlicher Schäden verweigern.
Mängelmasse
Auch mehrere, unwesentliche Mängel können, zusammengenommen, eine Abnahmeverweigerung darstellen.